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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 §14 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0127 E 3. September 2003 RS 2Stammrechtssatz
Eine in einer anderen als der gemäß § 44a Z. 2 VStG im Spruch anzuführenden übertretenen Norm enthaltene Legaldefinition stellt kein in die Verfolgungshandlung und in den Spruch aufzunehmendes wesentliches Tatbestandsmerkmal dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2001, Zl. 98/03/0322, und vom 3. Mai 2000, Zl. 2000/03/0010).Eine in einer anderen als der gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch anzuführenden übertretenen Norm enthaltene Legaldefinition stellt kein in die Verfolgungshandlung und in den Spruch aufzunehmendes wesentliches Tatbestandsmerkmal dar vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2001, Zl. 98/03/0322, und vom 3. Mai 2000, Zl. 2000/03/0010).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090067.L01Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023