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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Disziplinaruntersuchung dient der Aufklärung des dem Beschuldigten mit Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Sachverhalts (Beschuldigungspunkte), somit der materiellen Stoffsammlung. Auf Basis der ermittelten Sachverhaltsgrundlage hat das Disziplinargericht in weiterer Folge entweder das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen oder einen Verweisungsbeschluss zu fassen (vgl. § 130 RStDG). Der Disziplinarsenat entscheidet über Anträge auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 129 Abs. 2 zweiter Satz RStDG immer dann mit Beschluss, wenn der Untersuchungskommissär Bedenken hat, einem solchen Antrag stattzugeben. Der Beschluss dient erkennbar dazu, Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten und ist auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet. Es handelt sich daher um einen verfahrensleitenden Beschluss, der nicht abgesondert bekämpfbar ist. Allfällige "Stoffsammlungsmängel" können erst gemeinsam in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden.Die Disziplinaruntersuchung dient der Aufklärung des dem Beschuldigten mit Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Sachverhalts (Beschuldigungspunkte), somit der materiellen Stoffsammlung. Auf Basis der ermittelten Sachverhaltsgrundlage hat das Disziplinargericht in weiterer Folge entweder das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen oder einen Verweisungsbeschluss zu fassen vergleiche Paragraph 130, RStDG). Der Disziplinarsenat entscheidet über Anträge auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 129, Absatz 2, zweiter Satz RStDG immer dann mit Beschluss, wenn der Untersuchungskommissär Bedenken hat, einem solchen Antrag stattzugeben. Der Beschluss dient erkennbar dazu, Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten und ist auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet. Es handelt sich daher um einen verfahrensleitenden Beschluss, der nicht abgesondert bekämpfbar ist. Allfällige "Stoffsammlungsmängel" können erst gemeinsam in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090021.L07Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023