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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/09/0008 B 16. Dezember 2021 RS 6Stammrechtssatz
Die Frage, ob das VwG zu Recht vom Vorliegen der Unzulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ausgegangen ist, stellt keine den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, nämlich die Zuständigkeit des VwGH für eine Revision (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).Die Frage, ob das VwG zu Recht vom Vorliegen der Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ausgegangen ist, stellt keine den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, nämlich die Zuständigkeit des VwGH für eine Revision vergleiche VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090021.L01Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023