RS Vwgh 2023/9/7 Ra 2023/03/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/17/0473 B 21. Dezember 2012 RS 1 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben (vgl. nur den hg. Beschluss vom 18. September 2012, Zl. 2012/11/0170, mwN). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (hier gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287 in der Fassung durch BGBl. I Nr. 158/1998, über einen Antrag des Auskunftswerbers dahin zu entscheiden, dass eine Auskunft nicht erteilt werde). Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. (Hier Ausführungen, dass mit der hier gegebenen Erledigung der Finanzmarktaufsichtsbehörde keine normative Entscheidung im dargelegten Sinn erfolgte.)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben vergleiche nur den hg. Beschluss vom 18. September 2012, Zl. 2012/11/0170, mwN). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (hier gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287 in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, über einen Antrag des Auskunftswerbers dahin zu entscheiden, dass eine Auskunft nicht erteilt werde). Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. (Hier Ausführungen, dass mit der hier gegebenen Erledigung der Finanzmarktaufsichtsbehörde keine normative Entscheidung im dargelegten Sinn erfolgte.)

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030155.L02

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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