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27/02 NotareNorm
AVG §56Rechtssatz
Insbesondere aus § 137 Abs. 2 NO über die Zuständigkeit für "bescheidförmige Erledigungen" in Angelegenheiten der Geschäfte der Kammer ergibt sich, dass eine Notariatskammer bei der Besorgung bestimmter Angelegenheiten als Verwaltungsbehörde handelt und dabei zur Erlassung von Bescheiden befähigt ist. Auf ihr behördliches Verfahren ist daher nach Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG das AVG anzuwenden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Insbesondere aus Paragraph 137, Absatz 2, NO über die Zuständigkeit für "bescheidförmige Erledigungen" in Angelegenheiten der Geschäfte der Kammer ergibt sich, dass eine Notariatskammer bei der Besorgung bestimmter Angelegenheiten als Verwaltungsbehörde handelt und dabei zur Erlassung von Bescheiden befähigt ist. Auf ihr behördliches Verfahren ist daher nach Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG das AVG anzuwenden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den Paragraphen 58, ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Schlagworte
Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030155.L01Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023