Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/18/0085 B 14. September 2016 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der VwGH ist nicht dazu berufen, im Rahmen des Revisionsverfahrens länderspezifische Tatsachenfragen zu klären, sondern erfordert seine zulässige Anrufung das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Fehlende Rechtsprechung des VwGH dazu, ob die Angehörigen einer bestimmten Religionsgemeinschaft in einem speziellen Land Verfolgung unterliegen, weil sie gegen ihre Überzeugung zum Wehrdienst verpflichtet werden bzw. ob ihnen dort ein Wehrersatzdienst zur Verfügung steht, begründet keine Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn es dabei nur um Tatfragen geht, die vom VwG unter Einhaltung der tragenden Verfahrensgrundsätze gelöst wurden.Der VwGH ist nicht dazu berufen, im Rahmen des Revisionsverfahrens länderspezifische Tatsachenfragen zu klären, sondern erfordert seine zulässige Anrufung das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Fehlende Rechtsprechung des VwGH dazu, ob die Angehörigen einer bestimmten Religionsgemeinschaft in einem speziellen Land Verfolgung unterliegen, weil sie gegen ihre Überzeugung zum Wehrdienst verpflichtet werden bzw. ob ihnen dort ein Wehrersatzdienst zur Verfügung steht, begründet keine Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn es dabei nur um Tatfragen geht, die vom VwG unter Einhaltung der tragenden Verfahrensgrundsätze gelöst wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010092.L01Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023