RS Vwgh 2023/9/7 Ra 2022/15/0097

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Veröffentlicht am 07.09.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/11/0188 E 2. November 2022 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (also im Revisionsfall insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Selbiges gilt für das Vorbringen, das Schreiben nicht behoben zu haben, sodass, da die Sendung auch nicht retourniert worden sei, anzunehmen sei, dass "etwas schiefgegangen" sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150097.L02

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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