RS Vwgh 2023/9/7 Ra 2022/11/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56
WehrG 2001 §25 Abs1 Z4

Rechtssatz

Über die im Revisionsfall strittige Dauer des Ausschlusses des Revisionswerbers von der Einberufung zum Präsenzdienst gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 ist im Rahmen einer Entscheidung durch die Feststellung abzusprechen, ob und für welchen Zeitraum der Ausschluss von der Einberufung wegen der laufenden Hochschulausbildung "Rechtswissenschaften" besteht. Das folgt schon daraus, dass die Hochschulausbildung je nach zugrunde gelegter Rechtsauffassung entweder mit dem Abschluss des Bachelorstudiums oder mit dem Abschluss des Masterstudiums endet. Ein- und dieselbe Hochschulausbildung, in der sich ein Wehrpflichtiger "laufend" befindet, kann nicht den Ausschluss von der Einberufung zum Präsenzdienst für unterschiedliche Zeiträume bewirken. Es besteht folglich für getrennte Feststellungsentscheidungen in Bezug auf einzelne Teilzeiträume keine Rechtsgrundlage. Es kann somit nicht "getrennt" für die Dauer des Bachelorstudiums (zum einen) sowie für die Dauer des Masterstudiums (zum anderen) über den Ausschluss des Revisionswerbers gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 abgesprochen werden. Somit besteht angesichts der Feststellung, dass der Ausschluss nur für die Dauer des Bachelorstudiums bestehe, ein Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers dahin, eine anderslautende Feststellung, nämlich jene zu erlangen, wegen der fraglichen Hochschulausbildung nicht nur für die Dauer des Bachelorstudiums, sondern auch für die Dauer des Masterstudiums von der Einberufung zum Präsenzdienst gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 ausgeschlossen zu sein.Über die im Revisionsfall strittige Dauer des Ausschlusses des Revisionswerbers von der Einberufung zum Präsenzdienst gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 ist im Rahmen einer Entscheidung durch die Feststellung abzusprechen, ob und für welchen Zeitraum der Ausschluss von der Einberufung wegen der laufenden Hochschulausbildung "Rechtswissenschaften" besteht. Das folgt schon daraus, dass die Hochschulausbildung je nach zugrunde gelegter Rechtsauffassung entweder mit dem Abschluss des Bachelorstudiums oder mit dem Abschluss des Masterstudiums endet. Ein- und dieselbe Hochschulausbildung, in der sich ein Wehrpflichtiger "laufend" befindet, kann nicht den Ausschluss von der Einberufung zum Präsenzdienst für unterschiedliche Zeiträume bewirken. Es besteht folglich für getrennte Feststellungsentscheidungen in Bezug auf einzelne Teilzeiträume keine Rechtsgrundlage. Es kann somit nicht "getrennt" für die Dauer des Bachelorstudiums (zum einen) sowie für die Dauer des Masterstudiums (zum anderen) über den Ausschluss des Revisionswerbers gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 abgesprochen werden. Somit besteht angesichts der Feststellung, dass der Ausschluss nur für die Dauer des Bachelorstudiums bestehe, ein Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers dahin, eine anderslautende Feststellung, nämlich jene zu erlangen, wegen der fraglichen Hochschulausbildung nicht nur für die Dauer des Bachelorstudiums, sondern auch für die Dauer des Masterstudiums von der Einberufung zum Präsenzdienst gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 ausgeschlossen zu sein.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110177.L01

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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