Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Schon der Umstand, dass die Unternehmensleitung geduldet hat, dass die bei ihr Beschäftigten (das geeignete Personal) jeweils ihre eigenen Privatfahrzeuge bzw. jene naher Angehöriger begutachteten, stellte einen Mangel dar, der grundsätzlich geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten zu erschüttern. Dabei spielt es keine Rolle, dass nach dem Revisionsbericht des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen kein positives Gutachten zu Unrecht erstattet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110100.L04Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023