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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Da § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt, kann der einer das Verfahren abschließenden Entscheidung vorangehenden (anders als der Ausspruch über die Vornahme der Aussetzung nicht selbständig anfechtbaren, sondern insoweit nur als verfahrensleitend anzusehenden) Entscheidung, ein Verfahren nach dieser Bestimmung nicht auszusetzen, selbst wenn die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären, nicht die Eignung zugesprochen werden, dazu zu führen, die das Verfahren abschließende Entscheidung einer Behebung zu unterwerfen.Da Paragraph 38, AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt, kann der einer das Verfahren abschließenden Entscheidung vorangehenden (anders als der Ausspruch über die Vornahme der Aussetzung nicht selbständig anfechtbaren, sondern insoweit nur als verfahrensleitend anzusehenden) Entscheidung, ein Verfahren nach dieser Bestimmung nicht auszusetzen, selbst wenn die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären, nicht die Eignung zugesprochen werden, dazu zu führen, die das Verfahren abschließende Entscheidung einer Behebung zu unterwerfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J11Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023