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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Rechtssatz
Auch wenn einer Partei nach § 38 AVG ein vor dem VwGH durchsetzbares subjektives Recht auf Aussetzung nicht eingeräumt ist, ist das VwG zu einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise und somit auch zu einer in der Begründung (in der auf maßgebliches Vorbringen einzugehen ist) offenzulegenden Übung des Ermessens im Sinn des Gesetzes verpflichtet.Auch wenn einer Partei nach Paragraph 38, AVG ein vor dem VwGH durchsetzbares subjektives Recht auf Aussetzung nicht eingeräumt ist, ist das VwG zu einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise und somit auch zu einer in der Begründung (in der auf maßgebliches Vorbringen einzugehen ist) offenzulegenden Übung des Ermessens im Sinn des Gesetzes verpflichtet.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J05Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023