RS Vwgh 2023/9/12 Ro 2023/20/0001

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Veröffentlicht am 12.09.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch wenn einer Partei nach § 38 AVG ein vor dem VwGH durchsetzbares subjektives Recht auf Aussetzung nicht eingeräumt ist, ist das VwG zu einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise und somit auch zu einer in der Begründung (in der auf maßgebliches Vorbringen einzugehen ist) offenzulegenden Übung des Ermessens im Sinn des Gesetzes verpflichtet.Auch wenn einer Partei nach Paragraph 38, AVG ein vor dem VwGH durchsetzbares subjektives Recht auf Aussetzung nicht eingeräumt ist, ist das VwG zu einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise und somit auch zu einer in der Begründung (in der auf maßgebliches Vorbringen einzugehen ist) offenzulegenden Übung des Ermessens im Sinn des Gesetzes verpflichtet.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J05

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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