RS Vwgh 2023/9/12 Ro 2023/20/0001

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Veröffentlicht am 12.09.2023
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Index

E1E
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
AVG §39 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwRallg
12010E267 AEUV Art267

Rechtssatz

§ 38 AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie (vgl. VwGH 8.5.1990, 89/08/0040, mwN). Demnach ist auf Aspekte der ("möglichsten") Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit (siehe § 39 Abs. 2 dritter Satz AVG) Bedacht zu nehmen. Andererseits besteht der Sinn des § 38 AVG aber auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidung.Paragraph 38, AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie vergleiche VwGH 8.5.1990, 89/08/0040, mwN). Demnach ist auf Aspekte der ("möglichsten") Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit (siehe Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz AVG) Bedacht zu nehmen. Andererseits besteht der Sinn des Paragraph 38, AVG aber auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidung.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J03

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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