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E1ENorm
AVG §38Rechtssatz
Eine Aussetzung nach § 38 AVG ist in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts im Sinn des Art. 267 AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist. In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068, mwN). Ferner genügt es für die Berechtigung zur Aussetzung, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist.Eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG ist in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts im Sinn des Artikel 267, AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist. In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068, mwN). Ferner genügt es für die Berechtigung zur Aussetzung, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J01Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023