RS Vwgh 2023/9/12 Ro 2023/20/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2023
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Index

E1M
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
VwGVG 2014 §17
12010M004 EUV Art4 Abs3
62022CJ0176 BK und ZhP VORAB

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es bei Fehlen einschlägiger Unionsvorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei sind jedoch das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Effektivität zu beachten, um die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts sicherzustellen. Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Effektivität von ihrer Verfahrensautonomie nicht in einer Art und Weise Gebrauch machen, die die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (vgl. die - insoweit allgemein gehaltenen - Ausführungen in EuGH 17.5.2023, C-176/22, Rn. 24 f).Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es bei Fehlen einschlägiger Unionsvorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei sind jedoch das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Effektivität zu beachten, um die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts sicherzustellen. Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Effektivität von ihrer Verfahrensautonomie nicht in einer Art und Weise Gebrauch machen, die die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert vergleiche die - insoweit allgemein gehaltenen - Ausführungen in EuGH 17.5.2023, C-176/22, Rn. 24 f).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0176 BK und ZhP VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023200001.J09

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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