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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Aus der Häufigkeit homosexueller Kontakte (in Österreich) können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob die gleichzeitig vom BVwG festgestellte homosexuelle Orientierung Teil der Identität einer Person ist. Eine solche Sichtweise lässt zum einen den sehr privaten und unterschiedlichen Zugang von Menschen zu ihrer Sexualität außer Acht. Zum anderen können die Gründe für ein aktuell nicht stattfindendes Ausleben der Sexualität vielfältig sein. Allein daraus zu schließen, der Revisionswerber werde bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen seiner sexuellen Orientierung nicht verfolgt werden, ist spekulativ und nicht ausreichend, um seine (mögliche) Gefährdung zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180052.L03Im RIS seit
09.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023