RS Vwgh 2023/9/12 Ra 2023/18/0052

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Veröffentlicht am 12.09.2023
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Aus der Häufigkeit homosexueller Kontakte (in Österreich) können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob die gleichzeitig vom BVwG festgestellte homosexuelle Orientierung Teil der Identität einer Person ist. Eine solche Sichtweise lässt zum einen den sehr privaten und unterschiedlichen Zugang von Menschen zu ihrer Sexualität außer Acht. Zum anderen können die Gründe für ein aktuell nicht stattfindendes Ausleben der Sexualität vielfältig sein. Allein daraus zu schließen, der Revisionswerber werde bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen seiner sexuellen Orientierung nicht verfolgt werden, ist spekulativ und nicht ausreichend, um seine (mögliche) Gefährdung zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180052.L03

Im RIS seit

09.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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