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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Der EuGH wertete in seinem Urteil vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-201/12, Rs. X, Y, Z, die sexuelle Ausrichtung einer Person per se als so bedeutsam für ihre Identität, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Das vom BVwG aufgestellte Erfordernis, ein homosexueller Asylwerber müsse sich mit seiner sexuellen Orientierung auch intellektuell näher auseinandergesetzt haben, um sie als identitätsstiftend ansehen zu können, findet darin keine Deckung und erweist sich nach Auffassung des VwGH als nicht erforderlich.Der EuGH wertete in seinem Urteil vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-201/12, Rs. römisch zehn, Y, Z, die sexuelle Ausrichtung einer Person per se als so bedeutsam für ihre Identität, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Das vom BVwG aufgestellte Erfordernis, ein homosexueller Asylwerber müsse sich mit seiner sexuellen Orientierung auch intellektuell näher auseinandergesetzt haben, um sie als identitätsstiftend ansehen zu können, findet darin keine Deckung und erweist sich nach Auffassung des VwGH als nicht erforderlich.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0199 VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180052.L02Im RIS seit
09.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023