RS Vwgh 2023/9/12 Ra 2023/18/0052

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Veröffentlicht am 12.09.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
32011L0095 Status-RL Art10
62012CJ0199 VORAB

Rechtssatz

Der EuGH wertete in seinem Urteil vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-201/12, Rs. X, Y, Z, die sexuelle Ausrichtung einer Person per se als so bedeutsam für ihre Identität, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Das vom BVwG aufgestellte Erfordernis, ein homosexueller Asylwerber müsse sich mit seiner sexuellen Orientierung auch intellektuell näher auseinandergesetzt haben, um sie als identitätsstiftend ansehen zu können, findet darin keine Deckung und erweist sich nach Auffassung des VwGH als nicht erforderlich.Der EuGH wertete in seinem Urteil vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-201/12, Rs. römisch zehn, Y, Z, die sexuelle Ausrichtung einer Person per se als so bedeutsam für ihre Identität, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Das vom BVwG aufgestellte Erfordernis, ein homosexueller Asylwerber müsse sich mit seiner sexuellen Orientierung auch intellektuell näher auseinandergesetzt haben, um sie als identitätsstiftend ansehen zu können, findet darin keine Deckung und erweist sich nach Auffassung des VwGH als nicht erforderlich.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0199 VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180052.L02

Im RIS seit

09.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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