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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §56 Abs1Rechtssatz
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung, die - wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden - als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel ist (vgl. dazu VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069, mwN).Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung, die - wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden - als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel ist vergleiche dazu VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170113.L01Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023