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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EpidemieG 1950 §32Rechtssatz
Der Dienstgeber, vertreten durch eine sich gemäß § 77 Abs. 11 WTBG 2017 auf eine erteilte Vollmacht berufende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, erstattete im Verfahren betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 EpidemieG 1950 eine Revisionsbeantwortung. Mangels Vorliegens einer Abgaben- oder Abgabenstrafsache nach § 23 Abs. 1 VwGG war die Revisionsbeantwortung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei zurückzuweisen (vgl. VwGH 7.9.2023, Ro 2023/09/0004).Der Dienstgeber, vertreten durch eine sich gemäß Paragraph 77, Absatz 11, WTBG 2017 auf eine erteilte Vollmacht berufende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, erstattete im Verfahren betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpidemieG 1950 eine Revisionsbeantwortung. Mangels Vorliegens einer Abgaben- oder Abgabenstrafsache nach Paragraph 23, Absatz eins, VwGG war die Revisionsbeantwortung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei zurückzuweisen vergleiche VwGH 7.9.2023, Ro 2023/09/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090018.L02Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024