RS Vwgh 2023/9/12 Ra 2022/19/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2023
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/18/0082 E 29. August 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels muss eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen (vgl. etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels muss eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen vergleiche etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190237.L05

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten