RS Vwgh 2023/9/12 Ra 2022/19/0237

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Veröffentlicht am 12.09.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/18/0030 E 27. April 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen (vgl. etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520).Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen vergleiche etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190237.L04

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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