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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht - auch im Zusammenhang mit der Ermessensübung - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027; 28.5.2008, 2006/15/0089), sodass es für die Ermessensübung keiner Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Haftungspflichtigen bedarf (vgl. VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197).Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht - auch im Zusammenhang mit der Ermessensübung - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung vergleiche etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027; 28.5.2008, 2006/15/0089), sodass es für die Ermessensübung keiner Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Haftungspflichtigen bedarf vergleiche VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130116.L02Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023