RS Vwgh 2023/9/12 Ra 2022/13/0116

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Veröffentlicht am 12.09.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht - auch im Zusammenhang mit der Ermessensübung - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027; 28.5.2008, 2006/15/0089), sodass es für die Ermessensübung keiner Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Haftungspflichtigen bedarf (vgl. VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197).Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht - auch im Zusammenhang mit der Ermessensübung - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung vergleiche etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027; 28.5.2008, 2006/15/0089), sodass es für die Ermessensübung keiner Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Haftungspflichtigen bedarf vergleiche VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130116.L02

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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