Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/10/0019 E 11. August 2017 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 51 Abs. 2 NAG 2005 ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen erhalten bleibt.Aus Paragraph 51, Absatz 2, NAG 2005 ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen erhalten bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100063.L01Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023