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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §37 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs. 1 ZustG gilt die Sendung bei Zustellungen (ohne Zustellnachweis) an einer elektronischen Zustelladresse mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Dass auch bei Einlangen der Sendung im "Spam-Ordner" des Empfängers an seiner elektronischen Zustelladresse von einem wirksamen Zugang auszugehen ist, wurde in der Rechtsprechung bereits erkannt (vgl. für den wirksamen Zugang von rechtsgeschäftlichen Erklärungen bei Einlangen im "Spam-Ordner" des Empfängers etwa OGH 20.2.2019, 3 Ob 224/18i; vgl. auch VwGH 22.6.2022, Ra 2022/08/0074, betreffend die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen unterlassener Kontrolle des "Spam-Ordners" durch den Empfänger, womit die rechtswirksame Zustellung vorausgesetzt worden ist).Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG gilt die Sendung bei Zustellungen (ohne Zustellnachweis) an einer elektronischen Zustelladresse mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Dass auch bei Einlangen der Sendung im "Spam-Ordner" des Empfängers an seiner elektronischen Zustelladresse von einem wirksamen Zugang auszugehen ist, wurde in der Rechtsprechung bereits erkannt vergleiche für den wirksamen Zugang von rechtsgeschäftlichen Erklärungen bei Einlangen im "Spam-Ordner" des Empfängers etwa OGH 20.2.2019, 3 Ob 224/18i; vergleiche auch VwGH 22.6.2022, Ra 2022/08/0074, betreffend die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen unterlassener Kontrolle des "Spam-Ordners" durch den Empfänger, womit die rechtswirksame Zustellung vorausgesetzt worden ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023180014.F01Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023