RS Vwgh 2023/9/13 Fr 2023/18/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §37 Abs1
  1. ZustG § 37 heute
  2. ZustG § 37 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 37 gültig von 01.12.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 37 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 37 gültig von 01.01.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 37 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtssatz

Gemäß § 37 Abs. 1 ZustG gilt die Sendung bei Zustellungen (ohne Zustellnachweis) an einer elektronischen Zustelladresse mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Dass auch bei Einlangen der Sendung im "Spam-Ordner" des Empfängers an seiner elektronischen Zustelladresse von einem wirksamen Zugang auszugehen ist, wurde in der Rechtsprechung bereits erkannt (vgl. für den wirksamen Zugang von rechtsgeschäftlichen Erklärungen bei Einlangen im "Spam-Ordner" des Empfängers etwa OGH 20.2.2019, 3 Ob 224/18i; vgl. auch VwGH 22.6.2022, Ra 2022/08/0074, betreffend die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen unterlassener Kontrolle des "Spam-Ordners" durch den Empfänger, womit die rechtswirksame Zustellung vorausgesetzt worden ist).Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG gilt die Sendung bei Zustellungen (ohne Zustellnachweis) an einer elektronischen Zustelladresse mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Dass auch bei Einlangen der Sendung im "Spam-Ordner" des Empfängers an seiner elektronischen Zustelladresse von einem wirksamen Zugang auszugehen ist, wurde in der Rechtsprechung bereits erkannt vergleiche für den wirksamen Zugang von rechtsgeschäftlichen Erklärungen bei Einlangen im "Spam-Ordner" des Empfängers etwa OGH 20.2.2019, 3 Ob 224/18i; vergleiche auch VwGH 22.6.2022, Ra 2022/08/0074, betreffend die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen unterlassener Kontrolle des "Spam-Ordners" durch den Empfänger, womit die rechtswirksame Zustellung vorausgesetzt worden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023180014.F01

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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