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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs9Rechtssatz
Im Revisionsfall war vor dem LVwG Steiermark weder eine aufsichtsbehördliche noch eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Entscheidung bekämpft. Vielmehr war Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG Steiermark ein Bescheid, den die Bürgermeisterin der revisionswerbenden Landeshauptstadt im übertragenen Wirkungsbereich erlassen hatte. Die vorliegende Revision wurde nicht von der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre, erhoben, sondern von der revisionswerbenden Landeshauptstadt selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0022). Gegenständlich ergibt sich die Revisionslegitimation der revisionswerbenden Landeshauptstadt auch weder aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG), was in der Revision auch nicht behauptet wurde. Da der revisionswerbenden Landeshauptstadt somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Im Revisionsfall war vor dem LVwG Steiermark weder eine aufsichtsbehördliche noch eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Entscheidung bekämpft. Vielmehr war Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG Steiermark ein Bescheid, den die Bürgermeisterin der revisionswerbenden Landeshauptstadt im übertragenen Wirkungsbereich erlassen hatte. Die vorliegende Revision wurde nicht von der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG revisionslegitimiert wäre, erhoben, sondern von der revisionswerbenden Landeshauptstadt selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann vergleiche etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0022). Gegenständlich ergibt sich die Revisionslegitimation der revisionswerbenden Landeshauptstadt auch weder aus einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG), was in der Revision auch nicht behauptet wurde. Da der revisionswerbenden Landeshauptstadt somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110103.L01Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023