Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Der Rechtsschutz des § 7a EpidemieG 1950 idF BGBl. I Nr. 183/2021 setzt einen Hoheitsakt (Bescheid, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) oder ein sonstiges der Behörde zurechenbares faktisches Handeln, das auf die Durchsetzung von Absonderungsmaßnahmen gerichtet ist, voraus (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0006 bis 0010).Der Rechtsschutz des Paragraph 7 a, EpidemieG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, setzt einen Hoheitsakt (Bescheid, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) oder ein sonstiges der Behörde zurechenbares faktisches Handeln, das auf die Durchsetzung von Absonderungsmaßnahmen gerichtet ist, voraus vergleiche VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0006 bis 0010).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090097.L01Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023