Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §29 Abs1Rechtssatz
Nach § 29 Abs. 1 BAO ist eine Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient. Eine österreichische E-Mail-Adresse allein begründet noch keine inländische Betriebsstätte.Nach Paragraph 29, Absatz eins, BAO ist eine Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient. Eine österreichische E-Mail-Adresse allein begründet noch keine inländische Betriebsstätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130111.L01Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023