RS Vwgh 2023/9/15 Ra 2022/13/0111

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Veröffentlicht am 15.09.2023
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §29 Abs1

Rechtssatz

Nach § 29 Abs. 1 BAO ist eine Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient. Eine österreichische E-Mail-Adresse allein begründet noch keine inländische Betriebsstätte.Nach Paragraph 29, Absatz eins, BAO ist eine Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient. Eine österreichische E-Mail-Adresse allein begründet noch keine inländische Betriebsstätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130111.L01

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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