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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Hinsichtlich der Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG iVm der BVwAbgV ist bei einem Antrag auf rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 2018/848 auf die Anzahl der zu beurteilenden Feldstücke als einheitliche Bewirtschaftungsfläche abzustellen.Hinsichtlich der Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG in Verbindung mit der BVwAbgV ist bei einem Antrag auf rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß Artikel 10, Absatz 3, VO (EU) 2018/848 auf die Anzahl der zu beurteilenden Feldstücke als einheitliche Bewirtschaftungsfläche abzustellen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070015.J09Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023