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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §78 Abs1Rechtssatz
Nach Art. 67 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat jeder Mitgliedstaat ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ("integriertes System") einzurichten. Auf nationaler Ebene wurde dieses integrierte System aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 3 MOG 2007 idF. BGBl. I Nr. 47/2014, durch die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) ausgestaltet. Nach § 14 Z 1 MOG Horizontale GAP-V 2015, wird ein "Feldstück" als "eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht" definiert. In dieser Definition wird - anders als in der Definition des § 7a Abs. 1 VermG 1968, die lediglich auf die Nummerierung im Grenzkataster oder Grenzsteuerkataster abstellt, - auf eine "eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit" Bezug genommen. Erst ab dieser Bewirtschaftungseinheit ist ein unterschiedliches rechtliches Schicksal oder eine getrennte (unabhängig voneinander mögliche) Inanspruchnahme der Bewilligungen denkbar. Denn aus der Tatsache, dass mehrere Grundstücke eine Bewirtschaftungseinheit im Sinne eines Feldstückes bilden, ist aufgrund dieser einheitlichen Bewirtschaftung abzuleiten, dass diese Grundstücke, die ein Feldstück bilden, hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten auf den Umstellungszeitraum einem (gleichen) rechtlichen Schicksal unterliegen. Mit anderen Worten teilen Grundstücke, die Teil einer einheitlichen Bewirtschaftungseinheit sind, das rechtliche Schicksal des Feldstückes, dem sie angehören. Erst verschiedene Feldstücke, die als Bewirtschaftungseinheit unterschiedlich bewirtschaftet werden, können hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten auf den Umstellungszeitraum verschiedene rechtliche Schicksale haben. Auch ein sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, den der VwGH bei der Bestimmung, ob ein abgabenpflichtiges Anbringen vorliegt, in VwGH 10.9.2004, 2004/02/0246 bis 0247, in den Blick genommen hat, ist erst hinsichtlich der einzelnen Feldstücke, nicht aber hinsichtlich der Grundstücke zu verneinen. Bei mehreren Grundstücken, die als Teil eines Feldstückes gleich bewirtschaftet werden, ist ein sachlicher Zusammenhang anzunehmen. Hinsichtlich der einzelnen Feldstücke ist hingegen auszuführen, dass sich - angesichts des Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 2018/848 - eine Bewilligung schon begrifflich nur auf ein Feldstück beziehen kann und keinen Einfluss auf alle anderen hat. Es besteht daher keinerlei sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den Bewilligungen der einzelnen Feldstücke. Darüber hinaus eignet sich ein Grundstück nicht als Beurteilungskriterium hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Abgabenschuld, weil ein und dasselbe Grundstück, wenn es unterschiedlich bewirtschafteten Feldstücken angehört, ebenso verschiedene rechtliche Schicksale hinsichtlich der Beurteilung der rückwirkenden Anerkennung haben kann, wie der Revisionswerber in mehreren im Akt aufliegenden Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen bzw. das Finanzamt Österreich und im Revisionsschriftsatz selbst festhält, wenn er ausführt, dass verschiedene Teile eines Katastergrundstückes zu verschiedenen Feldstücken gehören können.Nach Artikel 67, Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat jeder Mitgliedstaat ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ("integriertes System") einzurichten. Auf nationaler Ebene wurde dieses integrierte System aufgrund der Verordnungsermächtigung des Paragraph 28, Absatz 3, MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, durch die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) ausgestaltet. Nach Paragraph 14, Ziffer eins, MOG Horizontale GAP-V 2015, wird ein "Feldstück" als "eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 16,, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht" definiert. In dieser Definition wird - anders als in der Definition des Paragraph 7 a, Absatz eins, VermG 1968, die lediglich auf die Nummerierung im Grenzkataster oder Grenzsteuerkataster abstellt, - auf eine "eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit" Bezug genommen. Erst ab dieser Bewirtschaftungseinheit ist ein unterschiedliches rechtliches Schicksal oder eine getrennte (unabhängig voneinander mögliche) Inanspruchnahme der Bewilligungen denkbar. Denn aus der Tatsache, dass mehrere Grundstücke eine Bewirtschaftungseinheit im Sinne eines Feldstückes bilden, ist aufgrund dieser einheitlichen Bewirtschaftung abzuleiten, dass diese Grundstücke, die ein Feldstück bilden, hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten auf den Umstellungszeitraum einem (gleichen) rechtlichen Schicksal unterliegen. Mit anderen Worten teilen Grundstücke, die Teil einer einheitlichen Bewirtschaftungseinheit sind, das rechtliche Schicksal des Feldstückes, dem sie angehören. Erst verschiedene Feldstücke, die als Bewirtschaftungseinheit unterschiedlich bewirtschaftet werden, können hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten auf den Umstellungszeitraum verschiedene rechtliche Schicksale haben. Auch ein sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, den der VwGH bei der Bestimmung, ob ein abgabenpflichtiges Anbringen vorliegt, in VwGH 10.9.2004, 2004/02/0246 bis 0247, in den Blick genommen hat, ist erst hinsichtlich der einzelnen Feldstücke, nicht aber hinsichtlich der Grundstücke zu verneinen. Bei mehreren Grundstücken, die als Teil eines Feldstückes gleich bewirtschaftet werden, ist ein sachlicher Zusammenhang anzunehmen. Hinsichtlich der einzelnen Feldstücke ist hingegen auszuführen, dass sich - angesichts des Artikel 10, Absatz 3, VO (EU) 2018/848 - eine Bewilligung schon begrifflich nur auf ein Feldstück beziehen kann und keinen Einfluss auf alle anderen hat. Es besteht daher keinerlei sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den Bewilligungen der einzelnen Feldstücke. Darüber hinaus eignet sich ein Grundstück nicht als Beurteilungskriterium hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Abgabenschuld, weil ein und dasselbe Grundstück, wenn es unterschiedlich bewirtschafteten Feldstücken angehört, ebenso verschiedene rechtliche Schicksale hinsichtlich der Beurteilung der rückwirkenden Anerkennung haben kann, wie der Revisionswerber in mehreren im Akt aufliegenden Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen bzw. das Finanzamt Österreich und im Revisionsschriftsatz selbst festhält, wenn er ausführt, dass verschiedene Teile eines Katastergrundstückes zu verschiedenen Feldstücken gehören können.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070015.J07Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023