RS Vwgh 2023/9/19 Ro 2022/07/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15204000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §78 Abs1
BVwAbgV 1983 TP1
BVwAbgV 1983 §1
BVwAbgV 1983 §2
BVwAbgV 1983 §3
BVwAbgV 1983 §4
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
32018R0848 Kennzeichnung ökologische/biologische Erzeugnisse Art10
32018R0848 Kennzeichnung ökologische/biologische Erzeugnisse Art3 Z11
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aufgrund der Begriffsbestimmung des Art. 3 Z 11 VO (EU) 2018/848 der "Produktionseinheit in Umstellung", wonach eine Produktionseinheit aus Landparzellen oder anderen Wirtschaftsgütern bestehen kann, für die der Umstellungszeitraum gemäß Art. 10 zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt, ergibt sich, dass nicht eine gesamte Produktionseinheit gleichzeitig umgestellt werden muss. Daraus, dass die Rechtslage hinsichtlich der Umstellung jedenfalls auch die Alternative der nicht gleichzeitigen Umstellung zur Verfügung stellt, ist ebenso auf das Vorliegen der verschiedenen rechtlichen Schicksale der einzelnen beantragten Landparzellen zu schließen und spricht dies auch wiederum gegen ein Abstellen auf eine "Produktionseinheit" als Gesamtes.Aufgrund der Begriffsbestimmung des Artikel 3, Ziffer 11, VO (EU) 2018/848 der "Produktionseinheit in Umstellung", wonach eine Produktionseinheit aus Landparzellen oder anderen Wirtschaftsgütern bestehen kann, für die der Umstellungszeitraum gemäß Artikel 10, zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt, ergibt sich, dass nicht eine gesamte Produktionseinheit gleichzeitig umgestellt werden muss. Daraus, dass die Rechtslage hinsichtlich der Umstellung jedenfalls auch die Alternative der nicht gleichzeitigen Umstellung zur Verfügung stellt, ist ebenso auf das Vorliegen der verschiedenen rechtlichen Schicksale der einzelnen beantragten Landparzellen zu schließen und spricht dies auch wiederum gegen ein Abstellen auf eine "Produktionseinheit" als Gesamtes.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070015.J06

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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