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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Aufgrund der Begriffsbestimmung des Art. 3 Z 11 VO (EU) 2018/848 der "Produktionseinheit in Umstellung", wonach eine Produktionseinheit aus Landparzellen oder anderen Wirtschaftsgütern bestehen kann, für die der Umstellungszeitraum gemäß Art. 10 zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt, ergibt sich, dass nicht eine gesamte Produktionseinheit gleichzeitig umgestellt werden muss. Daraus, dass die Rechtslage hinsichtlich der Umstellung jedenfalls auch die Alternative der nicht gleichzeitigen Umstellung zur Verfügung stellt, ist ebenso auf das Vorliegen der verschiedenen rechtlichen Schicksale der einzelnen beantragten Landparzellen zu schließen und spricht dies auch wiederum gegen ein Abstellen auf eine "Produktionseinheit" als Gesamtes.Aufgrund der Begriffsbestimmung des Artikel 3, Ziffer 11, VO (EU) 2018/848 der "Produktionseinheit in Umstellung", wonach eine Produktionseinheit aus Landparzellen oder anderen Wirtschaftsgütern bestehen kann, für die der Umstellungszeitraum gemäß Artikel 10, zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt, ergibt sich, dass nicht eine gesamte Produktionseinheit gleichzeitig umgestellt werden muss. Daraus, dass die Rechtslage hinsichtlich der Umstellung jedenfalls auch die Alternative der nicht gleichzeitigen Umstellung zur Verfügung stellt, ist ebenso auf das Vorliegen der verschiedenen rechtlichen Schicksale der einzelnen beantragten Landparzellen zu schließen und spricht dies auch wiederum gegen ein Abstellen auf eine "Produktionseinheit" als Gesamtes.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070015.J06Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023