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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §78 Abs1Rechtssatz
Für die Frage, ob mehrere Bewilligungen gegeben sind, kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal der beantragten Bewilligungen verschieden sein kann. Ferner ist maßgeblich, ob die Bewilligungen unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können (VwGH 14.6.2019, Ra 2019/02/0041). Die Anzahl der hiebei erlassenen Bescheide ist ohne rechtliche Bedeutung (VwGH 19.12.2013, 2013/03/0125). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist insbesondere hervorzuheben, dass sich aus dem - insoweit eindeutigen - Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 2018/848 ergibt, dass einzelne Landparzellen - je nachdem, ob diese die in lit. a oder b des Art. 10 Abs. 3 VO (EU) 2018/848 dargelegten Voraussetzungen erfüllen - verschiedene rechtliche Schicksale hinsichtlich der Bewilligung oder der Abweisung eines Antrages auf Anerkennung von Zeiten auf den Umstellungszeitraum haben können; so kann es hinsichtlich einzelner Flächen zur Anerkennung von Zeiträumen kommen und hinsichtlich anderer nicht.Für die Frage, ob mehrere Bewilligungen gegeben sind, kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal der beantragten Bewilligungen verschieden sein kann. Ferner ist maßgeblich, ob die Bewilligungen unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können (VwGH 14.6.2019, Ra 2019/02/0041). Die Anzahl der hiebei erlassenen Bescheide ist ohne rechtliche Bedeutung (VwGH 19.12.2013, 2013/03/0125). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist insbesondere hervorzuheben, dass sich aus dem - insoweit eindeutigen - Wortlaut des Artikel 10, Absatz 3, VO (EU) 2018/848 ergibt, dass einzelne Landparzellen - je nachdem, ob diese die in Litera a, oder b des Artikel 10, Absatz 3, VO (EU) 2018/848 dargelegten Voraussetzungen erfüllen - verschiedene rechtliche Schicksale hinsichtlich der Bewilligung oder der Abweisung eines Antrages auf Anerkennung von Zeiten auf den Umstellungszeitraum haben können; so kann es hinsichtlich einzelner Flächen zur Anerkennung von Zeiträumen kommen und hinsichtlich anderer nicht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070015.J05Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023