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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/13/0111 E 23. Juni 2021 RS 1 (hier ohne den zweiten und dritten Satz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senates (VwGH 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977) - in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098; 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 19.9.2017, Ra 2016/18/0381 bis 0383; 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg 19083 A/2015, jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054; 19.2.1991, 90/08/0177, VwSlg. 13384 A/1991). Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden (vgl. VwGH 6.5.2004, 2001/20/0622; VwGH [verstärkter Senat] 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Dieser allgemeine Grundsatz ist im Bereich des Abgabenrechts dahingehend zu präzisieren, dass aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind (vgl. VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0044; 16.12.2003, 2000/15/0101, jeweils mwN; dies gilt ebenso für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung, vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/08/0102), während verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die sich davor ereignet haben (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2018/16/0109; 17.11.2020, Ra 2019/13/0067, jeweils mwN; vgl. auch Stoll, BAO-Kommentar, 62; Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007, 16 [17]).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senates (VwGH 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977) - in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098; 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 19.9.2017, Ra 2016/18/0381 bis 0383; 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg 19083 A/2015, jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054; 19.2.1991, 90/08/0177, VwSlg. 13384 A/1991). Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden vergleiche VwGH 6.5.2004, 2001/20/0622; VwGH [verstärkter Senat] 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Dieser allgemeine Grundsatz ist im Bereich des Abgabenrechts dahingehend zu präzisieren, dass aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind vergleiche VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0044; 16.12.2003, 2000/15/0101, jeweils mwN; dies gilt ebenso für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung, vergleiche VwGH 9.1.2020, Ra 2019/08/0102), während verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die sich davor ereignet haben vergleiche VwGH 8.3.2021, Ra 2018/16/0109; 17.11.2020, Ra 2019/13/0067, jeweils mwN; vergleiche auch Stoll, BAO-Kommentar, 62; Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007, 16 [17]).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070015.J03Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023