RS Vwgh 2023/9/19 Ro 2022/07/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §78 Abs1
BVwAbgV 1983
BVwAbgV 1983 TP1
BVwAbgV 1983 §1
BVwAbgV 1983 §2
BVwAbgV 1983 §3
BVwAbgV 1983 §4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0217 E 27. Mai 2004 RS 2 (hier ohne den vierten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden; das heißt, dass dann jedes Ansuchen zu vergebühren ist. Anders ist jedoch vorzugehen, wenn im Gesetz vorgesehen ist, dass Berechtigungen der selben Art in einem Ansuchen begehrt werden können. In einem solchen Fall unterstellt schon das Gesetz, dass die Begehren untereinander in einem Zusammenhang stehen. So sieht insbesondere auch § 6 Abs. 1 KVV vor, dass Erlaubnisse für einen Staat in einem einzigen Formular zu beantragen sind. Eine derartige Antragstellung ist keine subjektive Kumulierung der Ansuchen zwecks Umgehung der Gebührenpflicht, sondern es liegt dann nur ein der Gebührenpflicht unterliegendes Ansuchen vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 96/16/0287).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden; das heißt, dass dann jedes Ansuchen zu vergebühren ist. Anders ist jedoch vorzugehen, wenn im Gesetz vorgesehen ist, dass Berechtigungen der selben Art in einem Ansuchen begehrt werden können. In einem solchen Fall unterstellt schon das Gesetz, dass die Begehren untereinander in einem Zusammenhang stehen. So sieht insbesondere auch Paragraph 6, Absatz eins, KVV vor, dass Erlaubnisse für einen Staat in einem einzigen Formular zu beantragen sind. Eine derartige Antragstellung ist keine subjektive Kumulierung der Ansuchen zwecks Umgehung der Gebührenpflicht, sondern es liegt dann nur ein der Gebührenpflicht unterliegendes Ansuchen vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 96/16/0287).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070015.J01

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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