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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0092 E 25. Juni 2019 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Mit dem Hinweis allein, dass es noch keine Rechtsprechung des VwGH zu einer Bestimmung gibt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. In den Revisionszulässigkeitsgründen wäre in diesem Zusammenhang zumindest eine konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall notwendig gewesen (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).Mit dem Hinweis allein, dass es noch keine Rechtsprechung des VwGH zu einer Bestimmung gibt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. In den Revisionszulässigkeitsgründen wäre in diesem Zusammenhang zumindest eine konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall notwendig gewesen vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070006.J02Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023