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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AWO Krnt 1994 §42 Abs2Rechtssatz
Nach Art. 141 Abs. 1 lit. j iVm lit. b B-VG erkennt der VfGH u.a. über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Fall der Anfechtung einer Wahl in ein mit der Vollziehung betrautes Organ einer Gemeinde. Zu Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG hat der VfGH bereits erkannt, dass die Organe eines Sozialhilfeverbandes nicht Organe von Gemeinden sind. Die Tätigkeit des Verbandsausschusses wird nicht den im Sozialhilfeverband zusammengefassten Gemeinden, sondern nur dem Sozialhilfeverband, mithin einem Gemeindeverband zugerechnet. Die in der Bundesverfassung vorgesehenen Gemeindeverbände besitzen aber eigene Rechtspersönlichkeit und werden nicht für die Gemeinden, sondern an deren Stelle tätig. Die Gemeindeverbände sind auch ihrerseits nicht wie Gemeinden im Sinne des Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG zu behandeln, weil sich aus dem B-VG nicht eine allgemeine verfassungsrechtliche Gleichstellung der Gemeindeverbände mit Gemeinden ableiten lässt. Im Hinblick auf die eingehende Regelung der Wahlanfechtung im Art. 141 B-VG verbietet sich eine über dessen Wortlaut hinausgehende ausdehnende Auslegung (VfGH 1.12.1977, W I-4/77, VfSlg. 8185). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich auch nicht aus § 42 Abs. 2 Krnt AWO 1994, wonach für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzung des Verbandsrates die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen der Krnt Allg GdO 1998 sinngemäß anzuwenden sind, dass es sich beim Vorstand eines Abfallwirtschaftsverbandes im Sinne des B-VG um ein Organ einer Gemeinde handelt. Das bekämpfte Erkenntnis des VwG stellt daher keine Entscheidung über eine Wahlanfechtung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 lit. j iVm lit. b B-VG dar, sodass die Revision nicht nach Art. 133 Abs. 5 B-VG unzulässig ist.Nach Artikel 141, Absatz eins, Litera j, in Verbindung mit Litera b, B-VG erkennt der VfGH u.a. über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Fall der Anfechtung einer Wahl in ein mit der Vollziehung betrautes Organ einer Gemeinde. Zu Artikel 141, Absatz eins, Litera b, B-VG hat der VfGH bereits erkannt, dass die Organe eines Sozialhilfeverbandes nicht Organe von Gemeinden sind. Die Tätigkeit des Verbandsausschusses wird nicht den im Sozialhilfeverband zusammengefassten Gemeinden, sondern nur dem Sozialhilfeverband, mithin einem Gemeindeverband zugerechnet. Die in der Bundesverfassung vorgesehenen Gemeindeverbände besitzen aber eigene Rechtspersönlichkeit und werden nicht für die Gemeinden, sondern an deren Stelle tätig. Die Gemeindeverbände sind auch ihrerseits nicht wie Gemeinden im Sinne des Artikel 141, Absatz eins, Litera b, B-VG zu behandeln, weil sich aus dem B-VG nicht eine allgemeine verfassungsrechtliche Gleichstellung der Gemeindeverbände mit Gemeinden ableiten lässt. Im Hinblick auf die eingehende Regelung der Wahlanfechtung im Artikel 141, B-VG verbietet sich eine über dessen Wortlaut hinausgehende ausdehnende Auslegung (VfGH 1.12.1977, W I-4/77, VfSlg. 8185). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich auch nicht aus Paragraph 42, Absatz 2, Krnt AWO 1994, wonach für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzung des Verbandsrates die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen der Krnt Allg GdO 1998 sinngemäß anzuwenden sind, dass es sich beim Vorstand eines Abfallwirtschaftsverbandes im Sinne des B-VG um ein Organ einer Gemeinde handelt. Das bekämpfte Erkenntnis des VwG stellt daher keine Entscheidung über eine Wahlanfechtung im Sinne des Artikel 141, Absatz eins, Litera j, in Verbindung mit Litera b, B-VG dar, sodass die Revision nicht nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG unzulässig ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070006.J01Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023