RS Vwgh 2023/9/19 Ra 2023/07/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2023
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs3
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zwar besteht zwischen dem vom Revisionswerber in seiner Beschwerde als belangte Behörde bezeichneten "Landeshauptmann von Tirol" und der den Bescheid tatsächlich erlassenden Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde kein Verhältnis eines Hilfsapparates zu einer Behörde und es wurde vom Revisionswerber mit der Beschwerde auch nicht der angefochtene behördliche Bescheid übermittelt. Die Beschwerde wurde jedoch an das "Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Agrarrecht ..." adressiert und per E-Mail bei der "Abt. Agrarrecht" eingebracht. Ferner wurden auf der ersten und zweiten Seite der Beschwerde unstrittig das richtige Datum und die zutreffende Geschäftszahl des Bescheides der Tiroler Landesregierung angeführt. Auf der ersten Seite der Beschwerde wurden überdies der Betreff formuliert sowie die Agrargemeinschaft als mitbeteiligte Partei genannt. In seinen Beschwerdeausführungen nahm der Revisionswerber eindeutig Bezug auf den behördlichen Bescheid, mit dem seinem den Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft bekämpfenden Antrag keine Folge gegeben worden war. Der Gegenstand des Verfahrens war somit bereits aus diesen Gründen ohne Möglichkeit einer Verwechslung zu erkennen. Überdies übermittelte die belangte Behörde dem VwG die Beschwerde samt Gegenstandsakt, wobei von ihr der darin enthaltene angefochtene Bescheid - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung der Behörde in der Beschwerde - als "Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde" bezeichnet wurde. Angesichts dieser Umstände und der dem VwG bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich des Tir FlVfLG 1996 sowie die diesbezügliche Behördenorganisation hätte das VwG bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen dürfen, dass der Revisionswerber mit seiner Beschwerde eine andere als die den von der belangten Behörde dem VwG übermittelten, angefochtenen Bescheid erlassende Behörde (Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde) belangen wollte, und es hätte die Beschwerde nicht ohne Weiteres - zumindest nicht ohne vorhergehende Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit für den Revisionswerber (§ 17 VwGVG 2014 iVm § 13 Abs. 3 AVG) - sofort zurückweisen dürfen. Dass der Revisionswerber bei der Einbringung der Beschwerde rechtsfreundlich vertreten war, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/05/0008 bis 0012).Zwar besteht zwischen dem vom Revisionswerber in seiner Beschwerde als belangte Behörde bezeichneten "Landeshauptmann von Tirol" und der den Bescheid tatsächlich erlassenden Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde kein Verhältnis eines Hilfsapparates zu einer Behörde und es wurde vom Revisionswerber mit der Beschwerde auch nicht der angefochtene behördliche Bescheid übermittelt. Die Beschwerde wurde jedoch an das "Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Agrarrecht ..." adressiert und per E-Mail bei der "Abt. Agrarrecht" eingebracht. Ferner wurden auf der ersten und zweiten Seite der Beschwerde unstrittig das richtige Datum und die zutreffende Geschäftszahl des Bescheides der Tiroler Landesregierung angeführt. Auf der ersten Seite der Beschwerde wurden überdies der Betreff formuliert sowie die Agrargemeinschaft als mitbeteiligte Partei genannt. In seinen Beschwerdeausführungen nahm der Revisionswerber eindeutig Bezug auf den behördlichen Bescheid, mit dem seinem den Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft bekämpfenden Antrag keine Folge gegeben worden war. Der Gegenstand des Verfahrens war somit bereits aus diesen Gründen ohne Möglichkeit einer Verwechslung zu erkennen. Überdies übermittelte die belangte Behörde dem VwG die Beschwerde samt Gegenstandsakt, wobei von ihr der darin enthaltene angefochtene Bescheid - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung der Behörde in der Beschwerde - als "Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde" bezeichnet wurde. Angesichts dieser Umstände und der dem VwG bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich des Tir FlVfLG 1996 sowie die diesbezügliche Behördenorganisation hätte das VwG bei verständiger Würdigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen dürfen, dass der Revisionswerber mit seiner Beschwerde eine andere als die den von der belangten Behörde dem VwG übermittelten, angefochtenen Bescheid erlassende Behörde (Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde) belangen wollte, und es hätte die Beschwerde nicht ohne Weiteres - zumindest nicht ohne vorhergehende Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit für den Revisionswerber (Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG) - sofort zurückweisen dürfen. Dass der Revisionswerber bei der Einbringung der Beschwerde rechtsfreundlich vertreten war, führt zu keiner anderen Beurteilung vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2019/05/0008 bis 0012).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verbesserungsauftrag Bejahung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070097.L03

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten