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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs2Rechtssatz
Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG liegt ein Strafaufhebungsgrund vor. Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das VwG das Straferkenntnis (in dem im zweiten Rechtsgang noch verfahrensgegenständlichen Umfang) jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt (vgl. VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172; VwGH 29.4.2003, 2002/02/0295).Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG liegt ein Strafaufhebungsgrund vor. Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das VwG das Straferkenntnis (in dem im zweiten Rechtsgang noch verfahrensgegenständlichen Umfang) jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt vergleiche VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172; VwGH 29.4.2003, 2002/02/0295).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160034.L05Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023