Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0082 E 14. November 2018 RS 8Stammrechtssatz
Die Aussprüche über Schuld und Strafe sind trennbar (vgl. etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld könnte im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten wäre (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0079).Die Aussprüche über Schuld und Strafe sind trennbar vergleiche etwa VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN). Im Fall der Bestätigung des Ausspruches über die Schuld könnte im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich sein, weil hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten wäre vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0079).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160034.L03Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023