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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1994 §26 Abs3 Z2 idF 2010/I/034Rechtssatz
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass § 26 Abs. 5 lit. e UStG 1994 die Voraussetzungen des Ausschlusses der Schuldnerschaft des indirekten Vertreters eindeutig festlegen muss, damit für den indirekten Vertreter vorhersehbar ist, ob er Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wird oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Fälle geben kann, in denen die Anwendung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 - insbesondere im Hinblick auf den in den Materialien zu dieser Bestimmung (325 BlgNR. 22 GP) angesprochenen Verlust des Anmelders über die Kontrollmöglichkeit über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer - gerade nicht intendiert ist. Ob ein Auftrag mit diesem Mindestinhalt einer Zollvollmacht oder einer anderen Vereinbarung zu entnehmen ist, ist durch Auslegung der schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall zu ermitteln.Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Paragraph 26, Absatz 5, Litera e, UStG 1994 die Voraussetzungen des Ausschlusses der Schuldnerschaft des indirekten Vertreters eindeutig festlegen muss, damit für den indirekten Vertreter vorhersehbar ist, ob er Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wird oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Fälle geben kann, in denen die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, UStG 1994 - insbesondere im Hinblick auf den in den Materialien zu dieser Bestimmung (325 BlgNR. 22 Gesetzgebungsperiode angesprochenen Verlust des Anmelders über die Kontrollmöglichkeit über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer - gerade nicht intendiert ist. Ob ein Auftrag mit diesem Mindestinhalt einer Zollvollmacht oder einer anderen Vereinbarung zu entnehmen ist, ist durch Auslegung der schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall zu ermitteln.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160010.L05Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023