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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0163 E 12. November 2013 RS 1Stammrechtssatz
Liegt ein ausreichendes schlüssiges Gutachten vor, besteht auf die Einholung weiterer, ergänzender Gutachten in einem solchen Fall kein Rechtsanspruch (Hinweis E 26. Mai 2009, 2004/06/0039).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120103.L01Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023