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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Mangels subjektiven Rechts der Partei und Verpflichtung der Behörde zur bescheidförmigen Erledigung wird die Behörde nicht säumig, wenn sie auf ein Anbringen, sie möge von ihren (aufsichtsbehördlichen) Befugnissen gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Gebrauch machen, nicht reagiert.Mangels subjektiven Rechts der Partei und Verpflichtung der Behörde zur bescheidförmigen Erledigung wird die Behörde nicht säumig, wenn sie auf ein Anbringen, sie möge von ihren (aufsichtsbehördlichen) Befugnissen gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG Gebrauch machen, nicht reagiert.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120050.L02Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023