TE VwGH Erkenntnis 1994/01/19 94/12/0143

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Descheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1994, Zl. 8113/151-II/4/94, betreffend Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV 1955, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; auf Grund eines Befehles des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten wurde er mit Wirksamkeit vom 4. Juli 1990 (von seiner bisherigen Dienststelle GP L) den. Gendarmerieeinsatzkommando (GEK), das damals seinen Sitz in Schönau/Triesting (NÖ) hatte, dienstzugeteilt. Der Beschwerdeführer, der (zu diesem Zeitpunkt) seinen Wohnsitz in Kärnten hatte, bezog in der Folge eine Zuteilungsgebühr nach § 22 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV).

Im September 1997 mietete die Gattin des Beschwerdeführers in Wiener Neustadt eine Wohnung an. Mit Wirkung vom 17. Oktober 1992 wurde der Dienstort des GEK nach Wiener Neustadt verlegt. Mit gleicher Wirksamkeit stellte das GEK dem Beschwerdeführer den Bezug der Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV mit der Begründung ein, der Beschwerdeführer könne seine Wohnbedürfnisse in der im Dienstort gelegenen Wiener Neustädter Wohnung befriedigen.

Mit Schreiben vom 4. März 1993 ersuchte der Beschwerdeführer "um Ausstellung eines Bescheides, ob mir die Zuteilung derzeit zustehen würde, oder ob sie mir zu Recht aberkannt worden ist." Er begründete sein Begehren im wesentlichen damit, seine Gattin habe für die Dauer der Karenzzeit (zwei Jahre) zusätzlich zu ihrer gemeinsamen Wohnung in Kärnten ab September 1991 eine Wohnung in Wiener Neustadt angemietet und bezogen. Sie werde nach Ablauf ihrer Karenzzeit ihre Arbeit wieder aufnehmen und die Wohnung in Wiener Neustadt wieder aufgeben. Auch derzeit finde die Erfüllung seines Wohnbedürfnisses in seiner Kärntner Wohnung statt; er fahre in seinen "Freizeitblöcken" mit der Familie nach Kärnten. Die Wohnung in Wiener Neustadt würde von ihm nur benützt, wenn er keine Nachtdienste habe. Außerdem habe er auf Grund einer notariellen Einigung aus dem Jahr 1986 einen Versorgungsvertrag mit seinen Eltern abgeschlossen. Allein schon deshalb müsse er seine "Freizeitblöcke" in seinem Kärntner Wohnort verbringen. Mit Schreiben vom 12. März 1993 nahm das Landesgendarmeriekommando für Kärnten zu diesem Sachverhalt Stellung und ersuchte das GEK, dem Beschwerdeführer ihre Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einräumung einer Frist zur Gegenäußerung zu übermitteln.

Laut einem Aktenvermerk vom 6. April 1993 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine bescheidmäßige Feststellung über seinen Antrag (vom 4. März 1993). Er beabsichtige im September einen neuerlichen Antrag zu stellen, weil der Karenzurlaub seiner Gattin zu diesem Zeitpunkt ende und sie vorhabe, ihre Wohnung in Wiener Neustadt zu kündigen.

Mit Schreiben vom 9. November 1993 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung der Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV. Er meldete, seine Gattin habe mit 31. Oktober 1993 ihre Wohnung in Wiener Neustadt aufgegeben und sei (nach Ablauf der Karenzzeit) seit 1. September 1993 halbtags in Klagenfurt berufstätig. Das Ehepaar bewohne nun wieder das gemeinsame Haus in Kärnten. Der Beschwerdeführer sei in der Wiener Neustädter Wohnung nicht gemeldet gewesen, weil er diese Wohnung nur benutzt habe, wenn er keinen Nachtdienst gehabt hätte. Ansonsten hätte er mit der Familie seine Freizeit in ihrem Haus in Kärnten verbracht. Außerdem hätten die Wohnbedürfnisse in Wiener Neustadt nicht mehr befriedigt werden können, weil kein Kinderzimmer zur Verfügung gestanden sei. Das Haus in Kärnten sei ihnen 1985 von seinen Eltern auf Grund eines Versorgungsvertrages überschrieben worden. Auf Grund einer schweren Operation seiner Mutter im September 1993 müsse die Gattin des Beschwerdeführers den Haushalt seiner Eltern mitführen. Bereits in seiner Eingabe vom 4: März 1993 habe er gemeldet, daß der Wohnsitz seiner Gattin in Wiener Neustadt nur als vorübergehend anzusehen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. April 1994 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 9. November 1993 gemäß § 22 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RGV keine Folge. Nach Darstellung des Sachverhaltes (Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum GEK seit 4. Juli 1990; Verlegung des GEK ab 17. Oktober 1992 nach Wiener Neustadt; Einstellung der Zuteilungsgebühr wegen der nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers benützten von seiner Ehegattin zu diesem Zeitpunkt angemieteten Wohnung in Wiener Neustadt; Aufgabe dieser Wohnung ab 31. Oktober 1993 und Wiederbewohnung des gemeinsamen Hauses in Kärnten) führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 9. November 1993 ab 1. November 1993 die Zuerkennung der . Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV beantragt. Unter Hinweis auf  22 und § 1 Abs. 1 RGV vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Tatsache, daß der Beschwerdeführer nach der erfolgten Dienstzuteilung nach Wiener Neustadt seinen Wohnort nachträglich von seinem Zuteilungsort, aus welchen Gründen immer, wegverlegt habe, begründe nicht schon den Anspruch auf Reisegebühr nach § 22 RGV. Dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer den tatsächlichen Mehraufwand selbst geschaffen habe. Es bestehe nur für jenen Mehraufwand Anspruch auf Ersatz, der durch die im rechtserheblichen Zeitpunkt vorgenommene Dienstzuteilung entstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt (17. Oktober 1992) habe der Beschwerdeführer im Zuteilungsort eine Wohnung innegehabt. Da sich für den Fall einer nachträglichen Wohnsitzverlegung außerhalb des Zuteilungsortes nach einer bereits erfolgten Zuteilung keine gesetzliche Regelung finde, die den Anspruch nach § 22 RGV rechtfertige, habe dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet (in. der sie über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes auf die geltend gemachte Unzuständigkeit unter Vorlage der mit 4. Juli 1990 verfügten Personalmaßnahme gesondert eingegangen ist) und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu den Ausführungen betreffend die Zuständigkeit der belangten Behörde eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 lit. c der mit § 92 Abs. 1 GG 1956 auf Gesetzesstufe gehobenen Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) ordnet an, daß die Bundesbeamten (S 1 Abs. 1 BDG) - nach Maßgabe dieser Verordnung - Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes haben, der ihnen durch eine Dienstzuteilung erwächst.

Gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

Nach § 2 Abs. 3 RGV liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. 22 Abs. 5 RGV lautet:

"(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gclcgenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch."

2 Abs. 1, 2 und 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, lauten:

"(1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

(2) Die Dienststellen bei den obersten Verwaltungsorganen sind als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihre Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Falle einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört."

1 Abs. 1 Z. 24 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981), BGBl. Nr. 162 in der Fassung BGBl. Nr. 79/1985, lautet:

"(1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß 5 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die in § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

24: Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis), ..."

1 Abs. 2 DVV 1981 (in der Stammfassung) lautet:

"(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist."

6 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, lautet:

"(1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

(2) Die der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.

(3) Außer Organen gemäß Abs. 2 kann der Bundesminster für Inneres für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung organisierter Kriminalität durch Verordnung Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung diesr Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Solche Verordnungen dürfen erst erlassen werden, nachdem der zuständige Ausschuß (Unterausschuß) des Nationalrates über das Vorhaben des Bundesministers für Inneres beraten hat; dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestanden haben."

Gemäß § 94 Abs. 1 ist das SPG mit 1. Mai 1993 in Kraft getreten. Gemäß § 1 Z. 4 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheiten-Verordnung) BGBl. Nr. 267/1993, ist als Sondereinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit u. a. das Gendarmerieeinsatzkommando (GEK) errichtet. 5 dieser Verordnung umschreibt die Aufgaben des GEK, die es in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit wahrzunehmen hat.

Diese Verordnung ist nach ihrem § 10 mit 1. Mai 1993 in Kraft getreten.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, in seinem Fall sei nach S 1 Abs. 1 Z. 24 in Verbindung mit § 2 Z. 5 lit. c DVV 1981 das Landesgendarmeriekommando (gemeint ist offenbar für Kärnten) zuständig.

Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im wesentlichen entgegen, sie habe über den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. November 1993 abgesprochen, der nur insoweit auf seinen früheren Antrag vom 4. März 1993 hingewiesen habe, als er schon in jener Eingabe mitgeteilt habe, der Wohnsitz der Gattin des Beschwerdeführers in Wiener Neustadt sei nur als vorübergehend anzusehen. Der Antrag vom 9. November 1993 sei daher auf Zuerkennung der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV mit Wirksamkeit vom 1. November 1993 gerichtet gewesen. Zu dessen Erledigung sei aber die belangte Behörde deshalb zuständig gewesen, weil seit Inkrafttreten des SPG und der Sondereinheiten-Verordnung (1. Mai 1993) das GEK (nunmehr) ein Teil der obersten Dienstbehörde sei und die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum GEK (ab 1. Mai 1993) länger als zwei Monate im Sinne des

1 Abs. 2 DVV 1981 gedauert habe. Vor dem 1. Mai 1993 sei für den Beschwerdeführer auf Grund seiner Dienstzuteilung die Zuständigkeit des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten gegeben gewesen: Dies deshalb, weil bis dahin das GEK eine der belangten Behörde direkt unterstellte Dienststelle (ohne Charakter einer Dienstbehörde) gewesen sei und der Beschwerdeführer auf Grund seiner Dienstzuteilung (ab 4. Juli 1990) nach wie. vor dem GP L angehört habe. Dementsprechend sei ein erster Antrag vom 4. März 1993 gemäß § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV in Verbindung mit § 2 Abs. 5 DVG vom Landesgendarmeriekommando für Kärnten behandelt worden. In seiner Replik hält dem der Beschwerdeführer entgegen, für die Zuständigkeit komme es im Beschwerdefall auf den Beginn der Dienstzuteilung an (4. Juli 1990), sodaß spätere Gesetzesänderungen außer Betracht zu bleiben hätten. Nach der von der belangten Behörde zur Rechtslage vor dem 1. Mai 1993 vertretenen Rechtsauffassung sei aber die Zuständigkeit des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten gegeben gewesen. Da sich im Falle der Dienstzuteilung die Zuständigkeit für Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten nach der Dienststelle richteten, der der Bedienstete angehöre und nicht nach jener, der er bloß zur Verwendung (vorübergehenden Dienstleistung) zugeteilt sei (Hinweis auf das. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1981, Zl. 09/1184/80), sei die Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben.

Dem Einwand der Unzuständigkeit kommt keine Berechtigung zu. Zwar hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 9. November 1993, über den der angefochtene Bescheid abgesprochen hat, nicht ausdrücklich angegeben, ab welchem Zeitpunkt er die Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV angesprochen hat. Wegen der im Antrag erwähnten Aufgabe der Wohnung mit Ablauf des 31. Oktober 1993 und in Verbindung mit der Zurückziehung des früheren Antrages vom 4. März 1993, auf den der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 9. November 1993 lediglich zur Untermauerung seines Vorbringens, der Wohnsitz der Gattin in Wiener Neustadt sei nur ein vorübergehender gewesen, hingewiesen hat, konnte die belangte Behörde aber zutreffend davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe die Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV ab 1. November 1993 begehrt. Die Zuständigkeitsfrage ist daher anhand der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, daß das GEK auf Grund der ab 1. Mai 1993 geltenden Rechtslage (§ 6 SPG und Sondereinheiten-Verordnung) ein Teil des Bundesministeriums für Inneres ist. Bei der mit Wirkung vom 4. Juli 1990 in Weisungsform (Befehl) ausgesprochenen Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zu dieser Sondereinheit sind alle später erfolgten, diese Sondereinheit betreffenden organisationsrechtlichen Anordnungen (hier: Verlegung des Dienstortes nach Wiener Neustadt; Eingliederung als Organteil des Bundesministeriums für Inneres) zu beachten. Dies führt im Beschwerdefall dazu, daß der Beschwerdeführer ab 1. Mai 1993 der belangten Behörde, der die Stellung einer obersten Dienstbehörde zukommt, unmittelbar dienstzugeteilt ist. Im Beschwerdefall ist daher die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Fell DVV 1981 gegeben, denn die Ausnahme von der Zuständigkeitsübertragung nach § 1 Abs. 1 DVV 1981 kann nur bedeuten, daß damit die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DVG erhalten bleibt.

Der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1981, Zl. 09/1184/80, ausgesprochenen Rechtsansicht kann im Beschwerdefall schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil jenes Erkenntnis im Anwendungsbereich der DVV 1969, BGBl. Nr. 377, ergangen ist, die in ihrem § 1 Abs. 2 lediglich die Bediensteten,. die eine nachgeordnete Dienstbehörde leiteten, von der Delegation nach Abs. 1 ausgenommen hat. Die im Beschwerdefall maßgebliche Fassung des § 1 Abs. 2 wurde erst durch die DVV 1981 geschaffen, die erstmals von der Zuständigkeitsübertragung auch den Beamten, der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen bereits mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ausgenommen hat. 1 Abs. 2 DVV 1981 steht auch nicht im Widerspruch zu § 2 Abs. 5 erster Satz DVG, der das Angehören eines Beamten zu einer Dienststelle (vgl. dazu VfSlg. 3612/1959, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1981, Zl. 09/1184/80) als ein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung der Zuständigkeit bestimmt. Dies folgt aus der Systematik des 5 2 Abs. 2 Satz 1 (subsidiäre Generalzuständigkeit der obersten Dienstbehörde als erste Instanz) und Satz 2 DVG (Ermächtigung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach Satz 1 auf unmittelbar nachgeordnete Dienststellen als nachgeordnete Dienstbehörden). Wird nämlich von der Ermächtigung nach Satz 2 nicht Gebrauch gemacht, ist für alle ressortangehörige Beamte, gleichgültig, ob sie dem obersten Verwaltungsorgan oder einer nachgeordneten Dienststelle im Ressortbereich angehören, die Dienststelle beim Obersten Verwaltungsorgan Dienstbehörde erster und letzter Instanz. Die Ermächtigung nach Satz 2 zur Delegation dieser Zuständigkeiten zur Gänze oder zum Teil ist ausschließlich anhand der dort genannten Determinanten vorzunehmen. Soweit in der Verordnung nicht ausdrücklich eine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen wird, bleibt es bei der umfassenden subsidiären generellen Zuständigkeit der.obersten Dienstbehörde. Unter Berücksichtigung dieser subsidiären Generalzuständigkeit der obersten Dienstbehörde kann in Verbindung mit den Verordnungsdeterminanten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 DVG die Zuständigkeitsübertragung in einer Weise vorgenommen werden, daß die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde auch für ressortangehörige Beamte weiterhin gewahrt bleibt, die nicht diesem obersten Verwaltungsorgan angehören. Insofern ist § 2 Abs. 5 Satz 1 DVG nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Schranke für die Verordnungsermächtigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 DVG. Von diesem Verständnis gehen im übrigen alle bisher erlassenen Übertragungsverordnungen aus, sah doch bereits die DVV 1960, BGBl. Nr. 312, in ihrem S 1 Satz 1 eine Ausnahme von der Zuständigkeitsübertragung auf die nachgeordneten Dienstbehörden für deren Leiter vor.

Was den vom Beschwerdeführer behaupteten (ab 1. November 1993 geltend gemachten) Anspruch nach § 22 RGV betrifft, ist folgendes zu erwidern:

Wohnort eines Beamten ist die Ortsgemeinde, in der er eine Wohnung innehat und diese in Erfüllung seines Wohnbedürfnisse auch tatsächlich benützt. Dem Begriff des Wohnsitzes im Sinne des S 66 der Jurisdiktionsnorm bzw. den Bestimmungen des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994 (abgesehen davon, daß dieses erst mit 1. Jänner 1995 in Kraft treten wird) kommt keine (auch nur mittelbare) Bedeutung für die Auslegung des Begriffes "Wohnort" im Sinne des § 22 Abs. 5 RGV zu. Auch die polizeiliche An- und Abmeldung im Sinne des Meldegesetzes sagt nichts über die Innehabung einer Wohnung am Zuteilungsort aus (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 86/12/0294). Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben and auch tatsächlich benützen kann, sind rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (so bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/09/0205).

Nach seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer die von seiner Gattin in Wiener Neustadt angemietete Wohnung jedenfalls fallweise benützt. Laut des von ihm vorgelegten Mietvertrages hatte die Mietwohnung in Wiener Neustadt eine Größe von 77,28 m2 (erstmaliger Bezug der Wohnhausanlage, in der das Mietobjekt lag: 1. April 1990) (zwei Zimmer und Nebenräume). Daß sie laut Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren wegen des Fehlens eines Kinderzimmers nicht geeignet war, seine Wohnbedürfnisse zu befriedigen, nimmt ihr vor dem Hintergrund dieser Fakten, nicht die Eigenschaft einer Wohnung. Auf dem Boden dieser Sach- und Rechtslage konnte die belangte Behörde daher davon ausgehen, daß ab der durch die Gattin des Beschwerdeführers erfolgten Anmietung der Wohnung in Wiener Neustadt bis zur Aufgabe dieser Wohnung am 31. Oktober 1993 Wohnort und Dienstort des Beschwerdeführers ident waren. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß durch die nachträgliche Verlegung des Dienstzuteilungsortes in den Wohnort im Hinblick auf den § 1 Abs. 1 und auch § 22 Abs. 5 RGV zu entnehmenden Gedanken, daß nur der Mehraufwand der durch die Dienstzuteilung verursacht wird durch die Zulage nach § 22 RGV ersetzt werden soll, erloschen ist. Bei dieser Fallkonstellation ist die nachträgliche Wohnortverlegung aus dem Dienstzuteilungsort dem Fall gleichzuhalten, daß ein Beamter, der einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt wird, nachträglich seinen Wohnort verlegt. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 94/12/0102, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen nach S 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, mit näherer Begründung ausgesprochen, daß ein solcher Mehraufwand, der keine Folge der Dienstzuteilung ist, sondern ausschließlich darauf gestützt wird, daß der Wohnort aus (und sei es aus zwingenden) Gründen in der privaten Sphäre des Beamten aus dem Dienstort wieder verlegt wurde, keinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr begründet, ist doch der angesprochene Mehraufwand keine Folge der Dienstzuteilung. In diesem Zusammenhang weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß sich der dienstrechtliche und reisegebührenrechtliche Begriff der Dienstzuteilung bzw. Versetzung nicht decken. Eine vorübergehende Dienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV muß zumindestens nach dem Wortlaut der Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein (vgl. dazu die in FN 16 zu § 2 bei Ostermann, Galle, Traunmüller, Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten 7, auf Seite 25 zitierte Judikatur). Läge demnach im Beschwerdefall eine Versetzung im Sinne des § 2 Abs. 4 RGV vor (hiebei könnte die lange Dauer der "Dienstzuteilung" eine Rolle spielen), käme nur § 34 RGV in Betracht, der im Fall der Trennungsgebühr u.a. die Führung eines doppelten Haushaltes voraussetzt, die jedoch der Beschwerdeführer für sich (ab 1. November 1993) abgelehnt hat.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

W i e n , am 19. Oktober 1994

Schlagworte
Allgemein Behördenorganisation Maßgebender Zeitpunkt Verordnungsermächtigung
Im RIS seit
22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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