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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten einerseits und jener des subsidiär Schutzberechtigten andererseits sind voneinander zu trennen (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108). Die Aufhebung (anderer) Teile der Entscheidung des BVwG durch den VfGH entbindet den Revisionswerber nicht davon, in der gegen die Versagung der Gewährung von Asyl gerichteten Revision gesondert die Gründe darzustellen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird.Die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten einerseits und jener des subsidiär Schutzberechtigten andererseits sind voneinander zu trennen vergleiche VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108). Die Aufhebung (anderer) Teile der Entscheidung des BVwG durch den VfGH entbindet den Revisionswerber nicht davon, in der gegen die Versagung der Gewährung von Asyl gerichteten Revision gesondert die Gründe darzustellen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200048.L01Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023