RS Vwgh 2023/9/20 Ra 2023/13/0050

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Veröffentlicht am 20.09.2023
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/16/0155 E 12. November 1997 RS 1 (hier ohne den ersten Satz und ohne den Einschub im letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat (Hinweis E 29.1.1993, 92/17/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130050.L01

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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