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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §272 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 272 Abs. 2 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde, im Vorlageantrag, in der Beitrittserklärung oder - im Falle des § 253 BAO - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des späteren Bescheides beantragt wird. Nach § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde, im Vorlageantrag, in der Beitrittserklärung oder - im Fall des § 253 BAO - innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides beantragt wird. Anträge, die nicht in diesen im Gesetz aufgezählten Schriftsätzen erfolgen, begründen keinen Anspruch auf Entscheidung durch den Senat bzw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dies gilt insbesondere auch in dem Fall, in dem diese Anträge erst im Rahmen der Verbesserung einer ursprünglich mangelhaft eingebrachten Beschwerde gestellt werden (vgl. VwGH 28.5.2009, 2008/15/0046; vgl. weiters VwGH 27.4.2000, 97/15/0208; 27.6.2012, 2008/13/0148).Gemäß Paragraph 272, Absatz 2, BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde, im Vorlageantrag, in der Beitrittserklärung oder - im Falle des Paragraph 253, BAO - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des späteren Bescheides beantragt wird. Nach Paragraph 274, Absatz eins, BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde, im Vorlageantrag, in der Beitrittserklärung oder - im Fall des Paragraph 253, BAO - innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides beantragt wird. Anträge, die nicht in diesen im Gesetz aufgezählten Schriftsätzen erfolgen, begründen keinen Anspruch auf Entscheidung durch den Senat bzw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dies gilt insbesondere auch in dem Fall, in dem diese Anträge erst im Rahmen der Verbesserung einer ursprünglich mangelhaft eingebrachten Beschwerde gestellt werden vergleiche VwGH 28.5.2009, 2008/15/0046; vergleiche weiters VwGH 27.4.2000, 97/15/0208; 27.6.2012, 2008/13/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130003.L04Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023