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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Rechtssatz
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat (VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011). Das VwG hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen (VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100). Dies gilt auch im Hinblick auf die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 normierte Zurückverweisungsmöglichkeit, die als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der VwG (VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0130) ebenso die fristgerechte Einbringung der Beschwerde voraussetzt (VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0205).Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat (VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011). Das VwG hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen (VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100). Dies gilt auch im Hinblick auf die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 normierte Zurückverweisungsmöglichkeit, die als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der VwG (VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0130) ebenso die fristgerechte Einbringung der Beschwerde voraussetzt (VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0205).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090129.L01Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023