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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0164 B 28. Jänner 2016 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Behörde ist mit dem durch den mit der WRG-Novelle 1990, BGBl 252, eingefügten letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, wenn sich nach Verfügung von Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 herausstellt, dass diese dem durch das öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind. Diese Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage dafür, in Durchbrechung der Rechtskraft bestehender Schutzgebietsbescheide die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: "erfordert") oder zu lockern (arg: "gestattet"), wenn das im öffentlichen Interesse liegende Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat geschützt wird. Ob dies gegeben ist, ist in jedem einzelnen Fall auf fachlicher Grundlage zu beurteilen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behörde von Amts wegen vorgeht oder ob ihr ein Projekt des Wasserversorgungsunternehmens mit dem gleichen Inhalt zur Bewilligung vorgelegt wird. Angesichts dessen, dass nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen und auch bei den dem WRG 1959 unterliegenden Maßnahmen einzuhalten ist, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn sich die Abänderung des Schutzgebietes inhaltlich am Stand der Technik orientiert (vgl. E 23. September 2004, 2003/07/0098).Die Behörde ist mit dem durch den mit der WRG-Novelle 1990, BGBl 252, eingefügten letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, wenn sich nach Verfügung von Anordnungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 herausstellt, dass diese dem durch das öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind. Diese Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage dafür, in Durchbrechung der Rechtskraft bestehender Schutzgebietsbescheide die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: "erfordert") oder zu lockern (arg: "gestattet"), wenn das im öffentlichen Interesse liegende Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat geschützt wird. Ob dies gegeben ist, ist in jedem einzelnen Fall auf fachlicher Grundlage zu beurteilen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behörde von Amts wegen vorgeht oder ob ihr ein Projekt des Wasserversorgungsunternehmens mit dem gleichen Inhalt zur Bewilligung vorgelegt wird. Angesichts dessen, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen und auch bei den dem WRG 1959 unterliegenden Maßnahmen einzuhalten ist, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn sich die Abänderung des Schutzgebietes inhaltlich am Stand der Technik orientiert vergleiche E 23. September 2004, 2003/07/0098).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070124.L02Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023