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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die Gestellung von Ärzten und medizinischem Personal ist nicht als Krankenhausbehandlung (oder ärztliche Behandlung) zu verstehen, dient sie doch (für sich) nicht der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Zweck der Personalgestellung ist vielmehr die Zur-Verfügung-Stellung von Personal an einen Dritten. Es kann sich dabei aber um einen mit der Krankenhausbehandlung eng verbundenen Umsatz bzw. um eine Leistung, die unmittelbar mit der Krankenbehandlung im Zusammenhang steht, handeln. Ein "eng verbundener" Umsatz wäre aber nur dann steuerfrei, wenn auch die Hauptleistung, mit der dieser Umsatz eng verbunden ist, steuerfrei wäre. Voraussetzung für die Steuerfreiheit wäre nach der Rechtsprechung des EuGH, dass beide Einrichtungen begünstigte Einrichtungen wären, wobei auch die vom Mitgliedstaat aufgestellten Bedingungen zu berücksichtigen sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0415 Kinderopvang Enschede VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130118.L04Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024