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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/13/0088 E 22. März 2023 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Eine Kürzung von Beihilfen nach § 2 Abs. 1 erster Satz GSBG 1996 hat zu erfolgen, wenn Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze erzielt werden. Krankenbehandlungen im Sinne dieser Bestimmungen liegen - bei gebotener richtlinienkonformer Interpretation - nur dann vor, wenn sie der Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Eng verbunden (iSd Art. 132 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2006/112) sind nur Dienstleistungen, die im Rahmen von Krankenhausbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind (vgl. EuGH 13.1.2022, Termas Sulfurosas de Alcafache, C-513/20, Rn. 32).Eine Kürzung von Beihilfen nach Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz GSBG 1996 hat zu erfolgen, wenn Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze erzielt werden. Krankenbehandlungen im Sinne dieser Bestimmungen liegen - bei gebotener richtlinienkonformer Interpretation - nur dann vor, wenn sie der Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Eng verbunden (iSd Artikel 132, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2006/112) sind nur Dienstleistungen, die im Rahmen von Krankenhausbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind vergleiche EuGH 13.1.2022, Termas Sulfurosas de Alcafache, C-513/20, Rn. 32).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0513 Termas Sulfurosas de Alcafache VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130118.L01Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024