RS Vwgh 2023/9/20 Ra 2022/13/0117

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Veröffentlicht am 20.09.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Mitteilung nach § 8 Abs. 1 ZustG ist (an sich) bei der Behörde zu erstatten, bei der das Verfahren anhängig ist. Da es nach § 8 Abs. 1 ZustG aber auf die Kenntnis der Partei ankommt, ist die Meldung an jene Behörde zu richten, bei der nach Kenntnis der Partei das Verfahren anhängig ist.Die Mitteilung nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist (an sich) bei der Behörde zu erstatten, bei der das Verfahren anhängig ist. Da es nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG aber auf die Kenntnis der Partei ankommt, ist die Meldung an jene Behörde zu richten, bei der nach Kenntnis der Partei das Verfahren anhängig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130117.L01

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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