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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Mitteilung nach § 8 Abs. 1 ZustG ist (an sich) bei der Behörde zu erstatten, bei der das Verfahren anhängig ist. Da es nach § 8 Abs. 1 ZustG aber auf die Kenntnis der Partei ankommt, ist die Meldung an jene Behörde zu richten, bei der nach Kenntnis der Partei das Verfahren anhängig ist.Die Mitteilung nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist (an sich) bei der Behörde zu erstatten, bei der das Verfahren anhängig ist. Da es nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG aber auf die Kenntnis der Partei ankommt, ist die Meldung an jene Behörde zu richten, bei der nach Kenntnis der Partei das Verfahren anhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130117.L01Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023