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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §23Rechtssatz
Bei Pauschalreisen, bei denen ein Wirtschaftsteilnehmer die Aufgabe übernimmt, mehrere Dienstleistungen zu verbinden, die bei verschiedenen mehrwertsteuerpflichtigen Dritten gekauft worden sind, ist davon auszugehen, dass derart verbundene Reiseleistungen im Allgemeinen als mehrere gesonderte Leistungen (und nicht als eine einheitliche komplexe Leistung) zu beurteilen sind; andernfalls würde sich die Sonderregelung des § 23 UStG 1994, die eine einheitliche Leistung fingiert, als überflüssig erweisen (vgl. VwGH 13.9.2018, Ra 2017/15/0050).Bei Pauschalreisen, bei denen ein Wirtschaftsteilnehmer die Aufgabe übernimmt, mehrere Dienstleistungen zu verbinden, die bei verschiedenen mehrwertsteuerpflichtigen Dritten gekauft worden sind, ist davon auszugehen, dass derart verbundene Reiseleistungen im Allgemeinen als mehrere gesonderte Leistungen (und nicht als eine einheitliche komplexe Leistung) zu beurteilen sind; andernfalls würde sich die Sonderregelung des Paragraph 23, UStG 1994, die eine einheitliche Leistung fingiert, als überflüssig erweisen vergleiche VwGH 13.9.2018, Ra 2017/15/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130150.L01Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023